Sie möchten eine Patientenverfügung nach Ihren Wünschen?
Eine Patientenverfügung ist an keine feste Form gebunden und kann sogar handschriftlich verfasst werden. Allerdings sollten Betroffene auf inhaltliche Regeln und Richtlinien achten. Im Idealfall lassen sich Verfügende beraten. Eine Voraussetzung ist das aber nicht, denn grundsätzlich kann jeder Mensch eine Patientenverfügung aufsetzen – auch Minderjährige, wenn sie einwilligungsfähig sind.
Auch wenn die Form und Struktur des Dokuments keiner rechtlichen Norm unterliegen, muss eine Patientenverfügung bestimmte Informationen enthalten. So ist das Schriftstück nur mit einem Datum und einer Unterschrift der vorsorgenden Person wirksam. Außerdem muss es klar als Patientenverfügung gekennzeichnet sein und personenbezogene Daten beinhalten. Die Bestimmungen im Hauptteil sollten möglichst unmissverständlich formuliert sein.
Das Dokument sollte folgende Angaben enthalten:
Wer auf die genannten Inhalte achtet, kann eine Patientenverfügung als Kurzfassung schreiben. Vorsorgende können die einzelnen Anordnungen aber auch mit individuellen Wertvorstellungen untermauern, die in zweifelhaften Fällen eine Ableitung des mutmaßlichen Willens erleichtern.
Widersprüchliche Anordnungen sollten vermieden werden. Sofern ein Patient beispielsweise keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht und durch einen Ausweis der Organspende zustimmt, liegt ein klassischer Widerspruch vor. In dieser Situation wäre ein Arzt handlungsunfähig.
Wer eine Patientenverfügung verfasst, sollte auf allgemeine Formulierungen verzichten. Unkonkrete Regelungen führen in der Praxis zu Entscheidungsproblemen. Im schlimmsten Fall müssen ärztliche Fachkräfte – gegebenenfalls zusammen mit bevollmächtigten Personen – nach dem vermeintlichen Willen der verfügenden Person entscheiden. Sind sich die Vertretenden nicht einig, bedarf es sogar einer Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) stellt Textbausteine bereit, an denen sich betroffene Menschen orientieren können, wenn sie eine Patientenverfügung aufsetzen. Ein gutes Beispiel, warum eine professionelle Unterstützung wichtig ist, ist der inhaltliche Aufbau: Laut BMJV sollte das Dokument im ersten Schritt die grundlegende Situation bestimmen und darauf aufbauend einzelne Regelungen zu verschiedenen Themen beschreiben.
Die Änderung einer Patientenverfügung ist nicht nur möglich, sondern unabdingbar, wenn sich die eigenen Wünsche mit der Zeit verändern. Umso wichtiger ist es, dass verfügende Personen ihre Patientenverfügung sofort aktualisieren, wenn sich die persönlichen Vorstellungen wandeln – die Inhalte von Vorsorgedokumenten sollten immer aktuell sein. Änderungen können schriftlich oder mündlich erfolgen und sind unmittelbar gültig. Zur Frage, wie oft Menschen eine Patientenverfügung aktualisieren können, gibt es keine rechtlichen Vorgaben.
Unsere Erbrechtsexpertin Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. ist bereits seit vielen Jahren auf das Erbrecht sowie die Vermögensnachfolge spezialisiert und hat die Zusatzqualifikation Master of Laws im Bereich „Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Vermögen“. Ihre Mandanten berät Maria Anwari in den Bereichen Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie private Vorsorge bundesweit. In Frankfurt am Main ist sie in Kooperation mit der Kanzlei Dr. Köhler und Partner tätig.
In einer Patientenverfügung legen Menschen schriftlich fest, welche medizinischen Untersuchungen und Behandlungen an ihnen durchgeführt werden dürfen, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage sind, ihren eigenen Willen zu kommunizieren.
Das Schriftstück muss eindeutig als „Patientenverfügung“ sowie mit einem Erstellungsdatum und der Unterschrift der verfügenden Person gekennzeichnet sein. Außerdem enthält es Personendaten wie das Geburtsdatum, nennt optional bevollmächtigte Personen und beschreibt im Hauptteil sehr klar und unmissverständlich die Regelungen zur eigenen Behandlung.
Wenn bevollmächtigte Angehörige im Sinne eines geliebten Menschen entscheiden müssen, ist es in der Regel sehr hilfreich, in Form einer Patientenverfügung klare Vorgaben zu haben, nach denen sie sich richten können.