Betreuungsverfügung und Betreuungsvollmacht
Was ist die Betreuungsverfügung?
Aktualisiert am 31. Juli 2023
Lesezeit: 4 Minuten
Das Wichtigste zur Betreuungsverfügung
- Mit einer Betreuungsverfügung oder Betreuungsvollmacht schlagen Menschen eine Person vor, die für sie selbst als betreuende Instanz eintritt
- Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht muss das Gericht dem Vorschlag zustimmen und die Betreuenden kontrollieren
- Eine Betreuungsverfügung greift, wenn die verfassende Person nicht mehr geschäftsfähig ist und eine rechtliche Vertretung benötigt
- Betreuende sollen die Wünsche der verfügenden Person wahren und in ihrem Sinne entscheiden und handeln
- Betroffene können die Betreuungsvollmacht mit einem Formular aus dem Internet oder formlos aufsetzen
Betreuungsverfügung: Definition und Abgrenzung zur Betreuungsvollmacht
Wenn Menschen beispielsweise krankheitsbedingt in die Situation kommen, ihre Interessen nicht mehr selbst vertreten zu können, ist es wichtig, eine vertrauensvolle Person an der Seite zu wissen, die sich gewissenhaft um persönliche Belange kümmert. Eine Betreuungsverfügung kann genau das regeln. Viele verwenden auch den Begriff Betreuungsvollmacht – er unterliegt derselben Definition und gilt daher als Synonym. Insbesondere zur Vorsorgevollmacht ist jedoch eine Abgrenzung herzustellen.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
In einer Betreuungsverfügung schlagen volljährige Menschen freiwillig eine ebenfalls volljährige Person vor, die in einem bestimmten Fall als gesetzlich betreuende Instanz für sie auftreten soll. Wenn das Betreuungsgericht dem Vorschlag folgt, ist die betreuende Person befugt, im Sinne der verfügenden Person zu entscheiden und klar definierte Angelegenheiten zu regeln – auch als rechtliche Vertretung. Eine Betreuungsverfügung ist kostenlos. Zwar ist eine notarielle Beglaubigung nicht notwendig, sie kann aber sinnvoll sein, um spätere Zweifel auszuschließen.
Normalerweise werden Betreuungsverfügungen wirksam, wenn die Verfassenden nicht mehr geschäftsfähig sind – also Rechtsgeschäfte nicht mehr selbstständig vornehmen können. Dieser Zustand kann durch ein Koma nach einem Unfall oder eine meist altersbedingte Krankheit wie Demenz eintreten. Auch nach einem Schlaganfall benötigen viele Menschen eine Betreuung.
Die Gültigkeit endet spätestens, wenn die verfügende Person stirbt. Sie kann aber jederzeit geändert oder widerrufen werden – auch nach dem Beginn der Betreuung, denn die Geschäftsfähigkeit ist keine Voraussetzung.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Die Betreuungsverfügung ist nicht mit der Vorsorgevollmacht gleichzusetzen, denn bei einer Betreuungsvollmacht überprüft das Gericht die betreuende Person – ihre grundlegende Eignung und darüber hinaus die Entscheidungen, die sie im Namen der verfügenden Person trifft und treffen soll. Wer laut gerichtlich bestätigtem Formular die Betreuungsvollmacht übernimmt, muss Entscheidungen demnach gegebenenfalls vor dem Betreuungsgericht rechtfertigen. Die zusätzliche Kontrolle kann für die Betreuenden auch vorteilhaft sein, denn vor allem weitreichende Entscheidungen sind nicht immer leicht. Weil das Gericht die übergeordnete Instanz darstellt, gilt das Dokument per se nicht als rechtsverbindlich.
Eine Betreuungsverfügung fungiert alternativ oder ergänzend zur Vorsorgevollmacht. Letzteres kann sinnvoll sein, wenn eine Vollmacht beispielsweise nach einem Widerruf nicht mehr gültig oder die befugte Person selbst nicht in der Lage ist, den Anforderungen gerecht zu werden. Existiert dann eine Betreuungsverfügung, kann sie stattdessen in Kraft treten. Andernfalls bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer – das kann auch eine fremde Person sein.
Betreuungsverfügung: Definition und Abgrenzung zur Betreuungsvollmacht
Wenn Menschen beispielsweise krankheitsbedingt in die Situation kommen, ihre Interessen nicht mehr selbst vertreten zu können, ist es wichtig, eine vertrauensvolle Person an der Seite zu wissen, die sich gewissenhaft um persönliche Belange kümmert. Eine Betreuungsverfügung kann genau das regeln. Viele verwenden auch den Begriff Betreuungsvollmacht – er unterliegt derselben Definition und gilt daher als Synonym. Insbesondere zur Vorsorgevollmacht ist jedoch eine Abgrenzung herzustellen.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
In einer Betreuungsverfügung schlagen volljährige Menschen freiwillig eine ebenfalls volljährige Person vor, die in einem bestimmten Fall als gesetzlich betreuende Instanz für sie auftreten soll. Wenn das Betreuungsgericht dem Vorschlag folgt, ist die betreuende Person befugt, im Sinne der verfügenden Person zu entscheiden und klar definierte Angelegenheiten zu regeln – auch als rechtliche Vertretung. Eine Betreuungsverfügung ist kostenlos. Zwar ist eine notarielle Beglaubigung nicht notwendig, sie kann aber sinnvoll sein, um spätere Zweifel auszuschließen.
Normalerweise werden Betreuungsverfügungen wirksam, wenn die Verfassenden nicht mehr geschäftsfähig sind – also Rechtsgeschäfte nicht mehr selbstständig vornehmen können. Dieser Zustand kann durch ein Koma nach einem Unfall oder eine meist altersbedingte Krankheit wie Demenz eintreten. Auch nach einem Schlaganfall benötigen viele Menschen eine Betreuung.
Die Gültigkeit endet spätestens, wenn die verfügende Person stirbt. Sie kann aber jederzeit geändert oder widerrufen werden – auch nach dem Beginn der Betreuung, denn die Geschäftsfähigkeit ist keine Voraussetzung.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Die Betreuungsverfügung ist nicht mit der Vorsorgevollmacht gleichzusetzen, denn bei einer Betreuungsvollmacht überprüft das Gericht die betreuende Person – ihre grundlegende Eignung und darüber hinaus die Entscheidungen, die sie im Namen der verfügenden Person trifft und treffen soll. Wer laut gerichtlich bestätigtem Formular die Betreuungsvollmacht übernimmt, muss Entscheidungen demnach gegebenenfalls vor dem Betreuungsgericht rechtfertigen. Die zusätzliche Kontrolle kann für die Betreuenden auch vorteilhaft sein, denn vor allem weitreichende Entscheidungen sind nicht immer leicht. Weil das Gericht die übergeordnete Instanz darstellt, gilt das Dokument per se nicht als rechtsverbindlich.
Eine Betreuungsverfügung fungiert alternativ oder ergänzend zur Vorsorgevollmacht. Letzteres kann sinnvoll sein, wenn eine Vollmacht beispielsweise nach einem Widerruf nicht mehr gültig oder die befugte Person selbst nicht in der Lage ist, den Anforderungen gerecht zu werden. Existiert dann eine Betreuungsverfügung, kann sie stattdessen in Kraft treten. Andernfalls bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer – das kann auch eine fremde Person sein.
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Betreuungsverfügung: Inhalt und Muster
Die Betreuungsverfügung ist ein Dokument, das keiner formalen Vorgabe folgt und streng genommen auch ein handschriftlich verfasstes, aber in jedem Fall gut lesbares Schriftstück sein kann. Daher können Interessierte eine Betreuungsvollmacht kostenlos nach einer Vorlage aufsetzen oder frei formulieren. Es empfiehlt sich aber, die Betreuungsverfügung beispielsweise als PDF auf einem privaten Computer zu speichern. Wer die Betreuungsverfügung hinterlegen möchte, sollte sich an das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) wenden. In manchen Bundesländern verwahren auch die Betreuungsgerichte auf Wunsch Verfügungen auf.
Welche Inhalte und Wünsche stehen in einer Betreuungsverfügung?
Egal ob die Betreuungsverfügung nach einem Vordruck verfasst oder frei formuliert wurde, sie beinhaltet den Namen, die Adresse und weitere Kontaktdaten der gewünschten betreuenden Person sowie eigene persönliche Angaben. Darüber hinaus können alternative Betreuende genannt werden, die einspringen, wenn die anderen nicht verfügbar sind. Es ist sogar möglich, konkrete Menschen auszuschließen. Darüber hinaus enthält das Schriftstück explizite Anliegen der verfügenden Person. Die Wünsche in einer Betreuungsverfügung können sich zum Beispiel auf den präferierten Wohnort beziehen – zu Hause oder in einem Pflegeheim. Auch Angaben zur medizinischen Versorgung sind möglich. Ort, Datum und eine persönliche Unterschrift der Verfügenden müssen ebenfalls enthalten sein.
Da es für die Betreuungsverfügung kein verbindliches Formular zum Ausfüllen gibt, obliegt der Inhalt grundsätzlich den Verfassenden. Allerdings entscheidet das Gericht über die Zumutbarkeit einzelner Wünsche und die allgemeine Gültigkeit des Dokuments.
Gibt es für die Betreuungsverfügung eine Vorlage?
Wer eine Betreuungsverfügung zum kostenlos Ausdrucken sucht, wird im Internet schnell fündig. Manche Websites bieten einen direkten Download einer Betreuungsverfügung an – dazu gehören auch offizielle Stellen. So können Sie beispielsweise beim Bundesministerium der Justiz eine Betreuungsvollmacht herunterladen und ausfüllen.
In einer Betreuungsverfügung oder Betreuungsvollmacht schlagen Menschen eine oder mehrere Vertrauenspersonen vor, die ihre Wünsche umsetzen, wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen – zum Beispiel, wenn sie nach einem Unfall im Koma liegen.
Als übergeordnete Instanz entscheidet das Gericht, ob und in welchem Umfang die vorgeschlagene Person die gesetzliche Betreuung übernehmen darf. Es kann auch sein, dass die betreuende Person bestimmte Entscheidungen vor dem Betreuungsgericht rechtfertigen muss.
Dabei handelt es sich um ein weitverbreitetes Synonym zu „Betreuungsverfügung“. Beide Begriffe meinen dieselbe Sache.
Nein, es gibt einen klaren Unterschied: Das Gericht kontrolliert Personen, die im Rahmen einer Betreuungsverfügung zuständig sind – das ist bei einer Vorsorgevollmacht nicht der Fall. Eine Betreuungsverfügung ist jedoch das Gleiche wie eine Betreuungsvollmacht.
Im Internet sind viele Vorlagen erhältlich, nach denen Interessierte eine eigene Betreuungsverfügung verfassen können. Außerdem gibt es entsprechende Formulare zum Download.
Eine Betreuungsverfügung enthält persönliche Angaben und Kontaktdaten von mindestens einer potenziell betreuenden Person. Auch die verfügende Person muss ihre persönlichen Daten übermitteln und darüber hinaus ihre Wünsche formulieren, Ort und Datum nennen und das Dokument unterschreiben.
Ja, Verfassende können in ihrer Betreuungsvollmacht auch Menschen benennen, die sie unter keinen Umständen als gesetzliche Betreuung wünschen.
Ja, die gewünschte Person in einer Betreuungsverfügung ist nur ein Vorschlag, den das Gericht annehmen oder ablehnen kann. Letzteres, wenn sie die Person als ungeeignet einstuft – dann bestimmt das Gericht selbst, wer die gesetzliche Betreuung übernimmt.