Testamentsvollstrecker: Aufgaben und Vergütung
Wann ein Testamentsvollstrecker sinnvoll ist
Aktualisiert am 21. August 2023
Lesezeit: 10 Minuten
Das Wichtigste zum Testamentsvollstrecker
- Testamentsvollstrecker wickeln den Nachlass gemäß dem letzten Willen ab und teilen ihn auf
- Erblassende benennen zu Lebzeiten eine vertraute Person oder einen erfahrenen Anwalt
- Die vollstreckende Person stellt sicher, dass alle Erbenden ihren Anteil erhalten
- Die Arbeit von Testamentsvollstreckern ruft Kosten auf, die den Nachlass schmälern
- Testamentsvollstrecker haften für Nachlassschäden, wenn sie selbst die Schuld dafür tragen
Was ist ein Testamentsvollstrecker?
Ein Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser beauftragte Person, die sich um die sachgemäße Nachlassabwicklung kümmert. Oberstes Ziel ist es, dass sich der letzte Wille der verstorbenen Person exakt so erfüllt, wie sie ihn sich gewünscht hat. Um das zu gewährleisten, hat der Testamentsvollstrecker verschiedene Pflichten. So ist er für zahlreiche Aufgaben – von der Verwaltung der Erbschaft über die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bis hin zur Nachlasssteuererklärung – zuständig und spielt insbesondere dann eine wichtige und vermittelnde Rolle, wenn es zu Streitigkeiten unter den Erbenden kommt.
Was ist ein Testamentsvollstrecker?
Ein Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser beauftragte Person, die sich um die sachgemäße Nachlassabwicklung kümmert. Oberstes Ziel ist es, dass sich der letzte Wille der verstorbenen Person exakt so erfüllt, wie sie ihn sich gewünscht hat. Um das zu gewährleisten, hat der Testamentsvollstrecker verschiedene Pflichten. So ist er für zahlreiche Aufgaben – von der Verwaltung der Erbschaft über die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bis hin zur Nachlasssteuererklärung – zuständig und spielt insbesondere dann eine wichtige und vermittelnde Rolle, wenn es zu Streitigkeiten unter den Erbenden kommt.
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Das sind die Vor- und Nachteile eines Testamentsvollstreckers
Der Prozess und die Aufteilung einer Erbschaft sind von vornherein ein emotionaler und oft komplizierter Vorgang. Setzt man einen Testamentsvollstrecker ein, kann sich das sowohl positiv als auch negativ auswirken. Die wohl größten Vorteile einer Testamentsvollstreckung sind folgende:
- Nachlassaufteilung geschieht wirklich im Sinne des Erblassers
- Alle an das Erbe geknüpften Bedingungen werden erfüllt
Testamentserstellende erhalten ein deutlich höheres Maß an Sicherheit. Aber auch die Erben profitieren davon: So stellt ein Testamentsvollstrecker sicher, dass alle Erbenden den ihnen zustehenden Anteil erhalten und niemand bevor- oder benachteiligt wird. Das reduziert das Risiko deutlich, dass es unter den Erben zu Streit kommt.
Natürlich kann die Zusammenarbeit mit einem Testamentsvollstrecker auch Nachteile haben. Der offensichtlichste Punkt: Die vollstreckende Person unterliegt keiner kontrollierenden Instanz. Sie arbeitet rein auf Vertrauensbasis des Erblassers und sollte deshalb mit größter Sorgfalt ausgewählt werden. Doch selbst die am besten geeignete Person ist nicht verpflichtet, das Amt der Testamentsvollstreckung anzunehmen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, eine zweite Person zu benennen, die die wichtigen Aufgaben alternativ übernehmen kann. Betroffene sollten auch beachten, dass ein Testamentsvollstrecker vergütet wird – und die entstehenden Kosten von der Erbschaft abgezogen werden.
Wer kann Testamentsvollstrecker sein?
In Deutschland kann jede beliebige volljährige Person als Testamentsvollstrecker tätig sein. Oft handelt es sich um eine nahestehende Person des Erblassers wie beispielsweise ein Familienmitglied oder eine Person aus dem engsten Freundeskreis. Aber auch eine außenstehende Person ist möglich – üblicherweise ein Notar oder ein Anwalt für Erbrecht.
Bei einer Testamentsvollstreckung handelt es sich um eine sehr komplexe Aufgabe, die keinesfalls unterschätzt werden sollte. Deshalb empfiehlt sich eine erfahrene Person, die sich gut in diesem umfangreichen Fachgebiet auskennt. Zudem kann die Testamentsvollstreckung – je nach Art – mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte umfassen. Der Testamentsvollstrecker sollte demnach jünger als der Erblasser und bestenfalls vollständig gesund sein.
Wer bestimmt den Testamentsvollstrecker?
In den meisten Fällen legt die erblassende Person zu Lebzeiten selbst einen oder mehrere Testamentsvollstrecker fest und benennt sie entweder in ihrem Testament oder im Erbvertrag. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Erblasser eine dritte Person oder sogar das Nachlassgericht damit beauftragt, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
Wie lange ist ein Testamentsvollstrecker im Amt?
Im Normalfall endet das Amt der Testamentsvollstreckung automatisch, sobald die Aufgabe beendet und der gesamte Nachlass an die Erben herausgegeben wurde. Sollte ein Testamentsvollstrecker seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen können, sich der Tätigkeit verweigern oder eine grobe Pflichtverletzung begehen, kann das Nachlassgericht ihn auf Antrag eines oder mehrerer Miterben auch aus seinem Amt entlassen. Das geschieht aber nur in Ausnahmefällen.
Die Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers
Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers richten sich vollumfänglich nach den Wünschen der erblassenden Person. Nur sie allein bestimmt, welche Aufgaben der Testamentsvollstreckung unterliegen und ob sie sich auf die gesamte Erbschaft oder nur auf einzelne Vermögensteile beziehen. Üblicherweise arbeitet ein Testamentsvollstrecker jedoch folgende Aufgaben-Checkliste ab: Zunächst muss er den letzten Willen des Erblassers definieren oder – wenn er bereits ausführlich im Testament beschrieben ist – direkt ausführen. Dann gilt es, den Nachlass abzuwickeln, zu verwalten und aufzuteilen. Diese Aufgaben obliegen nur dem Testamentsvollstrecker – weder die Erbenden noch das Nachlassgericht haben hier ein Mitspracherecht.
Die Erben können aber jederzeit eine Auskunft über das Erbe verlangen – darauf haben sie ein gesetzlich geregeltes Recht, dem der Testamentsvollstrecker nachkommen muss. Außerdem können sie auf eine jährliche Rechnungslegung bestehen. Die Testamentsvollstreckung erfordert es zudem, eine Erbschaftssteuererklärung zu erstellen und abzugeben sowie die daraus resultierenden Steuern zu bezahlen.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, offene Schulden gegenüber dem Erblasser einzutreiben. Weigern sich die schuldenden Personen oder Instanzen, kann er im Namen des Erblassers einen Gerichtsprozess führen und sie verklagen. Der Testamentsvollstrecker ist auch berechtigt, Rechtsgeschäfte im Sinne des Erblassers zu tätigen – beispielsweise Aktien verkaufen, um einen Wertverlust zu verhindern, denn der Werterhalt des Nachlasses gehört ebenfalls zu seinen Aufgaben.
Welche Arten der Vollstreckung gibt es?
Man unterscheidet zwischen verschiedenen Formen der Testamentsvollstreckung: die Auseinandersetzungs- oder Abwicklungsvollstreckung, die Verwaltungs- oder Dauervollstreckung und die beaufsichtigende Testamentsvollstreckung. Die Auseinandersetzungs- oder Abwicklungsvollstreckung ist die häufigste Art der Testamentsvollstreckung. In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker dafür zuständig, das Vermögen auf die Erbenden aufzuteilen, die Verfügungen im Testament einzuhalten und die Erbschaftssteuer zu begleichen.
Erhält der Testamentsvollstrecker durch den Erblasser weitere Aufgaben, beispielsweise die Verwaltung des Nachlasses bis eine erbende Person volljährig ist, spricht man von einer Verwaltungs- oder Dauervollstreckung. Diese endet grundsätzlich nach maximal 30 Jahren, kann in Sonderfällen aber auch bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers andauern.
Eine beaufsichtigende Tätigkeit liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker nur die Pflichterfüllungen einer im Testament bedachten Person überwacht, ohne jedoch ein Verwaltungsrecht für den Nachlass innezuhaben.
Wie ist der Ablauf einer Testamentsvollstreckung?
Der Ablauf einer Testamentsvollstreckung lässt sich in zwei zeitlich getrennte Bereiche aufteilen. Für die Erfüllung des ersten Teils ist der Testamentsersteller zu Lebzeiten verantwortlich: Seine Aufgabe besteht darin, eine geeignete Person (oder eine dritte, die eine geeignete Person auswählt) festzulegen und mit ihr das Vorhaben inklusive allen Erbschaftsdetails sowie die Vergütung zu besprechen. Nach Ableben des Erblassers nimmt der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit auf. In einem ersten Schritt meldet er sich beim Nachlassgericht, das ihm ein Testamentsvollstreckungszeugnis ausstellt, womit er sich bei Banken, Versicherungsbehörden und den Erben als berechtigt für die Testamentsvollstreckung ausweisen kann.
Wichtig: Erst wenn die ausgewählte Person zugestimmt hat, die Aufgaben zu übernehmen, sollte sie namentlich im Testament festgehalten werden. Ein separater Vertrag ist hier nicht nötig, allerdings sollte der Name bei einem privatschriftlichen Testament handschriftlich erscheinen. Zur Sicherheit empfiehlt es sich immer, noch eine zweite Person zu benennen – für den Fall, dass der gewünschte Testamentsvollstrecker sein Amt nicht ausführen kann.
Wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt antritt, hält er das komplette Vermögen – durch Bankkonten, Immobilien, Wertpapiere, Versicherungen und dergleichen – zunächst übersichtlich in einem Inventarverzeichnis fest und notiert auch etwaige Schulden. Schließlich kümmert er sich um die Abwicklung des Nachlasses: Er stellt sicher, dass alles gemäß dem Testament umgesetzt wird, und teilt die Erbschaft entsprechend auf die Erbenden auf.
Testamentsvollstrecker: Welche Kosten entstehen?
Die Arbeit eines Testamentsvollstreckers ist mit einer Vergütung verbunden – immerhin handelt es sich um eine zeitintensive und arbeitsreiche Aufgabe, die er entweder in seiner Freizeit oder beruflich ausübt. Die Höhe der Vergütung einer Testamentsvollstreckung legt in der Regel der Erblasser fest, denn gesetzliche Vorgaben gibt es hier nicht. Allerdings existieren verschiedene Tabellen, die als Richtlinien dienen können. Danach liegen die Kosten im Bereich von einem bis zehn Prozent des Nachlasses, wobei die Prozentzahl mit steigendem Nachlasswert in der Regel sinkt.
Die erblassende Person kann auch testamentarisch festlegen, dass der Testamentsvollstrecker nicht vergütet wird. Wichtig ist auch hier, wie bei allen anderen Aspekten, dass das Testament eine entsprechende Regelung enthält, die eindeutig formuliert ist. Wenn nichts festgelegt ist, kann der Testamentsvollstrecker die Kosten seiner Arbeit selbst festlegen. Die Bezahlung erfolgt ausschließlich aus dem Nachlass, sodass sich der Testamentsvollstrecker auch selbstständig bezahlen kann.
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Testamentsvollstreckung: Haftung, Nachweis und Erbrecht
Nach den zentralen Themen wie Pflichten, Aufgaben und Kosten eines Testamentsvollstreckers sind Detailfragen bezüglich des Erbrechts relevant – beispielsweise, ob ein Testamentsvollstrecker einer der Miterben sein kann, was bei einer Beschädigung des Nachlasses passiert und welche Folgen eine Testamentsvollstreckung für die Erben hat.
Kann der Testamentsvollstrecker selbst Erbe oder Miterbe sein?
Erbe und Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich in einer Person vereint sein. Oft führt das aber zu Konflikten mit den anderen Erben, da eine objektive und treuhänderische Tätigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Der erbende Testamentsvollstrecker lässt seine Interessen möglicherweise in die Nachlassaufteilung einfließen und weicht von den Wünschen des Erblassers zu seinem eigenen Vorteil ab. Deshalb empfiehlt es sich immer, eine außenstehende, neutrale Person einzusetzen.
Welche Dokumente benötigt ein Testamentsvollstrecker?
Ein Testamentsvollstrecker benötigt lediglich ein Testamentsvollstreckungszeugnis, das er beim Nachlassgericht beantragt. Mit dem Schriftstück kann er sich rechtsgültig als die vom Erblasser oder Nachlassgericht ausgewählte Person ausweisen, die das Testament vollstrecken soll. Weitere Dokumente sind nicht nötig, doch auf Wunsch kann er sich auch einen Erbschein ausstellen lassen.
Welche Folgen hat eine Testamentsvollstreckung für die Erben?
Während einer Testamentsvollstreckung bleiben die Erben zwar Inhaber ihres Erbes, können aber nicht darauf zugreifen – sie können den Nachlass weder veräußern noch in Besitz nehmen. Das betrifft auch einzelne Gegenstände wie beispielsweise Schmuck oder Erinnerungsstücke, die den Hinterbliebenen im Trauerprozess Trost spenden könnten. Unberührt von dieser Regelung bleibt lediglich der Pflichtteilsanspruch. So kann eine pflichtteilsberechtigte Person ihren Anteil vom Testamentsvollstrecker einfordern, wenn sie ihr Erbe vor dem Nachlassgericht ausschlägt.
Wer haftet während der Testamentsvollstreckung für den Nachlass?
Wird der Nachlass während der Testamentsvollstreckung beschädigt oder verringert sich der Wert, haftet der Testamentsvollstrecker, sofern sich der Schaden auf einen Fehler von ihm zurückführen lässt. Möglich wäre das beispielsweise, wenn er ein Grundstück deutlich unter tatsächlichem Wert verkauft oder Nachlassgegenstände verliert. Die Erben können ihn dann auf Schadenersatz verklagen.
Erbrechtsexpertin Maria Anwari
Unsere Erbrechtsexpertin Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. ist bereits seit vielen Jahren auf das Erbrecht sowie die Vermögensnachfolge spezialisiert und hat die Zusatzqualifikation Master of Laws im Bereich „Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Vermögen“. Ihre Mandanten berät Maria Anwari in den Bereichen Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie private Vorsorge bundesweit. In Frankfurt am Main ist sie in Kooperation mit der Kanzlei Dr. Köhler und Partner tätig.
Testamentsvollstrecker – Häufig gestellte Fragen
Ein Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser beauftragte Person, die sich um die sachgemäße Nachlassabwicklung kümmert.
Der Testamentsvollstrecker ist für die Verwaltung der Erbschaft, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und die Nachlasssteuererklärung zuständig.
Jede beliebige volljährige Person kann vom Erblasser als Testamentsvollstrecker ernannt werden – es empfiehlt sich aber immer eine erfahrene Person, die sich mit den entsprechenden Aufgaben auskennt.
Auch ein Erbe kann Testamentsvollstrecker sein – seine Handlungen sind aber möglicherweise durch eigene Interessen geprägt und spiegeln daher nicht immer die Wünsche des Erblassers wider.
Das Amt der Testamentsvollstreckung endet automatisch, sobald die Aufgabe erfüllt ist – nur bei grober Pflichtverletzung kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker vorzeitig entlassen.
Sollte der Erblasser testamentarisch keine Vergütung des Testamentsvollstreckers festgelegt haben, bestimmt die vollstreckende Person selbst die Höhe der Gebühren – dafür gibt es Richtwerte, die zwischen einem und zehn Prozent des Nachlasswertes liegen.
Ein Testamentsvollstrecker benötigt lediglich ein Testamentsvollstreckungszeugnis, das er auf entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht erhält.
Entsteht bei der Testamentsvollstreckung ein Schaden am Nachlass, der sich auf einen Fehler des Testamentsvollstreckers zurückführen lässt, haftet dieser selbst.