Das Wichtigste zur gesetzlichen Erbfolge
- Wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge
- Die gesetzliche Erbreihenfolge regelt die Verteilung des Nachlasses zwischen den Verwandten, den Abkömmlingen und dem Ehegatten des Erblassers
- Die Höhe des gesetzlichen Erbteils ist abhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis zur erblassenden Person
- Gesetzlichen Erben steht auch bei Ausschluss von der Erbschaft ein Pflichtteil zu
Jede Person kann nach deutschem Recht seine Erben selbst bestimmen und gewisse Verwandte von der Erbschaft ausschließen. Trotzdem macht nur rund ein Drittel der Deutschen von diesem Recht Gebrauch. Für die meisten Erblasser greift in diesem Fall die Erbfolge ohne Testament, also die gesetzliche Erbfolge.
Für den Fall, dass die verstorbene Person kein Testament verfasst hat, greifen in Deutschland die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Nachlass wird gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Ob diese Erbreihenfolge im Interesse des Erblassers und seiner Familie ist, spielt dabei keine Rolle.
Oftmals wissen Angehörige nicht, warum ein Testament sinnvoll ist und Ehegatten ist häufig nicht bewusst, dass der Nachlass ohne Testament nicht automatisch ihnen zufällt. So ist die Überraschung im Erbfall oft groß, wenn das Vermögen, das Haus oder andere Nachlass-Güter der gesetzlichen Erbfolge nach plötzlich mit den Kindern, anderen Familienangehörigen oder gar entfernten Verwandten geteilt werden müssen. Streit in der gesetzlich vorgeschriebenen Erbengemeinschaft lässt sich ganz einfach vermeiden – indem man vorsorgt und ein Testament verfasst.
Jede Person kann nach deutschem Recht seine Erben selbst bestimmen und gewisse Verwandte von der Erbschaft ausschließen. Trotzdem macht nur rund ein Drittel der Deutschen von diesem Recht Gebrauch. Für die meisten Erblasser greift in diesem Fall die Erbfolge ohne Testament, also die gesetzliche Erbfolge.
Für den Fall, dass die verstorbene Person kein Testament verfasst hat, greifen in Deutschland die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Nachlass wird gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Ob diese Erbreihenfolge im Interesse des Erblassers und seiner Familie ist, spielt dabei keine Rolle.
Oftmals wissen Angehörige nicht, warum ein Testament sinnvoll ist und Ehegatten ist häufig nicht bewusst, dass der Nachlass ohne Testament nicht automatisch ihnen zufällt. So ist die Überraschung im Erbfall oft groß, wenn das Vermögen, das Haus oder andere Nachlass-Güter der gesetzlichen Erbfolge nach plötzlich mit den Kindern, anderen Familienangehörigen oder gar entfernten Verwandten geteilt werden müssen. Streit in der gesetzlich vorgeschriebenen Erbengemeinschaft lässt sich ganz einfach vermeiden – indem man vorsorgt und ein Testament verfasst.
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Erbreihenfolge: Was kann vererbt werden?
Der Nachlass einer verstorbenen Person kann aus Vermögen, Grundstücken, Immobilien oder persönlichem Hausrat bestehen. Tiere und Waffen zählen nach deutschem Recht beispielsweise ebenfalls zum Nachlass. Allerdings kann der Verstorbene auch finanzielle Verbindlichkeiten hinterlassen. Nimmt ein Erbe eine verschuldete Erbschaft an, muss er für diese aufkommen - gegebenenfalls sogar mit seinem Privatvermögen, wenn die Schulden nicht aus dem Nachlass des Erblassers gedeckt werden können. Das Erbe sollte bereits zu Lebzeiten in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages festgeschrieben werden. Dabei kann auch die Verteilung des Erbes bestimmt werden, sodass die gesetzliche Erbfolge nicht greift.
Wichtig zu wissen: Hinterbliebene erhalten vor einer Annahme oder Ausschlagung des Erbes keine Auskunft über die Höhe oder Art des Nachlasses.
Erbreihenfolge – Wer ist erbberechtigt?
Erbfähig sind laut deutschem Erbrecht natürliche oder juristische Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Natürliche Personen, die am Leben sind
- Ungeborene Kinder, die lebend geboren werden
- Juristische Personen (z. B. Firmen), die zum Zeitpunkt des Todes wirksam gegründet und nicht aufgelöst sind
- Selbständige Stiftungen
- Der Fiskus
Tiere, Objekte und fiktive Personen können nach deutschem Erbrecht keine Erben sein.
Der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer
Erbe Als Erbe wird diejenige Person bezeichnet, auf die mit dem Erbfall nach gesetzlicher Erbfolge §§ 1924 – 1931 BGB oder durch Verfügung von Todes wegen die Gesamtheit der vererblichen Rechtspositionen übergeht.
Miterbe Von Miterben spricht das Gesetz, wenn der Erblasser oder die gesetzliche Erbfolge mehrere Erben bestimmt, die eine Erbengemeinschaft bilden. In diesem Fall erben mehrere Personen den gesamten Nachlass entsprechend einem prozentualen Anteil.
Vermächtnisnehmer Als Vermächtnisnehmer gelten Personen, die lediglich einzelne Vermögensgegenstände vom Erblasser zugedacht bekommen, ein sogenanntes Vermächtnis. Die Rechte und Pflichten eines Erben gelten nicht für den Vermächtnisnehmer.
Im Testament sollte klar zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer unterschieden werden. Häufig werden einzelnen Personen bestimmte Gegenstände zugesprochen. Dabei ist nicht immer klar, ob es sich dabei um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis handelt. Denn viele Erblasser kennen den Unterschied zwischen Vererben und Vermachen nicht. Daher sollte dies in einem Testament klar formuliert werden. Bei der Erbfolge ohne Testament gibt es keine Vermächtnisnehmer.
Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge?
Erbreihenfolge – wer erbt was ohne Testament?
Die gesetzliche Erbfolge greift in Deutschland, sofern vom Verstorbenen kein Testament mit einer individuellen Erbreihenfolge aufgesetzt wurde. In absteigender Reihenfolge sind folgende Personengruppen erbberechtigt:
1. Ordnung: Dies sind direkte Abkömmlinge des Erblassers. Es sind seine Kinder oder Enkel unabhängig davon ob es eheliche Kinder sind oder nicht. Gleiches gilt auch für adoptierte Kinder, nicht aber für Stief- oder Ziehkinder.
2. Ordnung: Dies sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Es handelt sich also um die Geschwister, Nichten und Neffen oder sogar Großnichten und Großneffen des Erblassers.
3. Ordnung: Dies sind die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Es handelt sich also um die Großeltern, Onkel, Tante, Cousin und Cousine etc.
4. Ordnung: Dies entspricht den Urgroßeltern sowie deren Abkömmlinge. Dazu zählen Großonkel und -tante etc.
5. Ordnung: Dies entspricht entfernten Verwandten, die von entfernten Voreltern des Erblassers abstammen.
Wenn mehrere Personen durch die gesetzliche Erbfolge als Erben in Frage kommen, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird unter der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
Das Nachlassgericht ist im Erbfall dafür zuständig, die Erben gemäß der Erbfolge ohne Testament ausfindig zu machen. Sofern der oder die Erben das Erbe annehmen, wird ein Erbschein ausgestellt. Dieser weist den Erben als neuen Eigentümer und Rechtsnachfolger des Verstorbenen aus.
Bei der gesetzlichen Erbfolge sind die Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen klar im Vorteil. Die sogenannten Abkömmlinge schließen alle anderen Verwandten als Erben aus. Das heißt beispielsweise, solange es noch Verwandte der ersten Ordnung gibt (Ehepartner, Kinder, Enkel oder Urenkel) kommen die Verwandten der zweiten Ordnung nach der gesetzlichen Erbfolge nicht als Erben infrage. Hat der Erblasser seine direkten Abkömmlinge zuvor enterbt, steht ihnen jedoch der Pflichtteil zu.
Ehegattenerbrecht – Die gesetzliche Erbreihenfolge in der Ehe
Zu den näheren Verwandten zählen auch die Ehegatten. Zwar sind sie nicht mit dem Erblasser verwandt, werden bei der Erbfolge ohne Testament aber durch das Ehegattenerbrecht berücksichtigt. Dieses schränkt das Erbrecht der Verwandten ein. Je nachdem, welche Verwandten des Verstorbenen als Erben infrage kommen, beträgt der gesetzliche Erbteil für den Ehegatten ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte des Nachlasses. Hat der Verstorbene weder Verwandte des ersten noch des zweiten Grades hinterlassen und sind außerdem keine Großeltern vorhanden, ist der Ehegatte der Erbreihenfolge nach Alleinerbe. Das Ehegattenerbrecht ist hinfällig, wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits eine Ehescheidung beantragt war, der Verstorbene dieser zugestimmt hatte oder das Noch-Ehepaar bereits seit einem Jahr getrennt gelebt hat.
Sofern Erben erster Ordnung vorhanden sind, erhält der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht in Höhe von einem Viertel. Sollte für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten, erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe von einem weiteren Viertel. Damit beträgt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten insgesamt die Hälfte des Nachlasses. Haben nach der gesetzlichen Erbfolge Verwandte der zweiten Ordnung Anspruch auf das Erbe, so erhält der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratete Ehegatte drei Viertel des Erbes.
Übrigens: Unverheiratete Paare gehen beim Tod des Partners komplett leer aus, denn die gesetzliche Erbfolge sieht keinen Erbteil für Paare ohne Trauschein vor. Auch hier gilt: Wer seinen Lebenspartner dennoch absichern will, muss ein Testament erstellen oder einen Erbvertrag abschließen.
Verwandtenerbrecht: Wie werden Verwandte in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt?
War die verstorbene Person nicht verheiratet und hatte keine Kinder, so wird das Erbe an ihre Eltern übertragen. Ist ein Elternteil des Erblassers bereits verstorben und hat der Verstorbene weitere Geschwister oder Halbgeschwister, erhält das verbliebene Elternteil nach der gesetzlichen Erbreihenfolge die eine Hälfte des Nachlasses, die Geschwister des Erblassers gemeinsam die andere Hälfte.
Für den Fall, dass beide Elternteile des Erblassers bereits tot sind, der Verstorbene keine eigenen Kinder hatte und auch nicht verheiratet war, erben nach der gesetzlichen Erbfolge die Geschwister des Erblassers. Sollten auch die Geschwister bereits verstorben sein, kommt es darauf an, ob diese Kinder hatten. In diesem Fall sind sogar die Nichten und Neffen des Erblassers erbberechtigt.
Hat der Verstorbene weder eigene Kinder, Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen, kommen nach der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten der 3. Ordnung zum Zuge und die Großeltern des Erblassers sind die nächsten Erbberechtigten. Sind die Großeltern ebenfalls bereits verstorben, kommen die Tante und der Onkel des Verstorbenen und im Anschluss die Cousinen und Cousins als Erben infrage.
Individuelle Erbreihenfolge – wer erbt was mit Testament?
Ein Testament steht über der gesetzlichen Erbfolge und ermöglicht die Festlegung einer individuellen Erbfolge sowie die Benennung einzelner Vermächtnisnehmer im Rahmen des deutschen Erbrechts. Es kann vom Erblasser jederzeit und unabhängig von den Begünstigten geändert werden.
Sofern ein Verstorbener zu Lebzeiten eine individuelle Erbfolge in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt hat, wird der Nachlass entsprechend dieser Reihenfolge unter den Erben aufgeteilt und die gesetzliche Erbfolge greift nicht. Das Erbe kann dabei auf eine einzige oder mehrere Personen fallen. Als Erben können beispielsweise Verwandte, Freunde, Bekannte oder Einrichtungen wie Stiftungen benannt werden.
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Erbfolge ohne Testament: Was ist zu beachten?
Was passiert, wenn es keinen gesetzlichen Erben gibt?
Sofern nach der gesetzlichen Erbfolge keine Erben vorhanden sind, geht der Nachlass des Verstorbenen an den Staat über. Der Staat kann ein Erbe nicht ausschlagen und tritt die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an. Bei offenen Schulden des Verstorbenen haftet der Staat in Höhe des Nachlasses gegenüber Gläubigern.
Der Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge
Ausgeschlossen von der gesetzlichen Erbfolge sind Personen, die erbunwürdig geworden sind. Als erbunwürdig gelten Hinterbliebene, die den Erblasser vorsätzlich getötet oder einen Tötungsversuch begangen haben. Drohungen und Täuschungen gegenüber dem Verstorbenen zur Erstellung oder Aufhebung einer Verfügung haben ebenfalls einen Ausschluss von der Erbfolge zur Folge. Erbunwürdig sind darüber hinaus Personen, die eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen ge- oder verfälscht haben.
Erbfolge ohne Testament – Erbe ausschlagen?
Angehörige, die als Erben bedacht wurden, sind dazu berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen. In diesem Falle verzichten Hinterbliebene auf ihren Erbanspruch und treten auch nicht die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an. Das Erbe kann bereits zu Lebzeiten des Erblassers in Form eines Vertrages ausgeschlagen werden.
Die Ausschlagung des Erbes muss gegenüber einem Notariat oder dem Nachlassgericht innerhalb von sechs Wochen von offizieller Stelle beglaubigt werden. Sofern sich der Erbe im Ausland befindet oder der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte, beträgt die Frist sechs Monate. Für die Ausschlagung fallen Gebühren an, die anteilig aus dem Gesamtwert des Nachlasses errechnet werden. Wurde die Erbschaft ausgeschlagen, geht bei der Erbfolge ohne Testament die Erbschaft mitsamt den Schulden an die nächste Person in der Erbfolge weiter.
Hinweis: Sofern das Erbe angetreten wird oder die gesetzte Frist zur Ausschlagung versäumt wird, geht das Erbe automatisch an den Erben über.
Pflichtteil bei Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge
Um Ehe- oder Lebenspartner sowie die engsten Verwandten nicht ganz vom Erbe auszuschließen, sieht das deutsche Erbrecht einen Pflichtteil vor. Die Pflichtteilsberechtigen haben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Pflichtteilsanspruch kann trotz Testament geltend gemacht werden. Pflichtteilsberechtigt sind bestimmte Personengruppen:
- der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner
- Kinder
- Enkel
- Eltern
Sie haben Fragen oder wünschen sich Unterstützung im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge? Als Anwältin für Erbrecht steht Ihnen unsere Erbrechtsexpertin, Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. bei sämtlichen Fragen rund um das Erbrecht zur Verfügung.
Erbrechtsexpertin Maria Anwari
Unsere Erbrechtsexpertin Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. ist bereits seit vielen Jahren auf das Erbrecht sowie die Vermögensnachfolge spezialisiert und hat die Zusatzqualifikation Master of Laws im Bereich „Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Vermögen“. Ihre Mandantinnen und Mandanten berät Maria Anwari in den Bereichen Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie private Vorsorge in ihrer Kanzlei in Frankfurt am Main und auch bundesweit.
Gesetzliche Erbfolge - Häufig gestellte Fragen
An erster Stelle der Erbreihenfolge erben Ehepartner und Kinder. War die verstorbene Person unverheiratet, erben nur die Kinder. Wenn ein Kind verstorben ist, erben nach der gesetzlichen Erbfolge dessen Kinder. Hatte die erblassende Person weder Kinder noch einen Ehegatten, erben ihre Eltern.
Nach der gesetzlichen Erbfolge bekommt der Ehepartner neben Verwandten erster Ordnung ein Viertel und neben Verwandten zweiter Ordnung die Hälfte des Erbes (§ 1931 BGB). Er erhält das ganze Erbe, wenn keine Hinterbliebenen ersten oder zweiten Ordnung mehr leben. Der Erbteil kann sich erhöhen, wenn die Ehepartner in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Die Erbreihenfolge nach dem Berliner Testament sieht vor, dass die Kinder beim Tod eines Ehegatten zunächst leer ausgehen und das verbliebene Elternteil Alleinerbe wird. Wenn dieses ebenfalls verstirbt, erben die Kinder.
Haben die Ehegatten keine Kinder, gelten nach der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatten und die Eltern der verstorbenen Person als Erben. Achtung: Sind die Eltern bereits verstorben, erben gegebenenfalls die Geschwister oder sogar die Nichten und Neffen des Verstorbenen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Anspruch nach der gesetzlichen Erbfolge vollkommen entziehen. Dafür muss jedoch grundsätzlich schuldhaftes Vergehen vorliegen – etwa, wenn es zu einem schweren vorsätzlichen Vergehen gegenüber dem Erblasser gekommen ist.
Die gesetzliche Erbfolge behandelt Adoptivkinder so, als wären sie leibliche Kinder. Damit nehmen Sie den vordersten Platz in der Erbreihenfolge ein.