Das Wichtigste zum Erbe
- Hat der Erblasser kein Testament verfasst, erfolgt die Aufteilung der Erbschaft gemäß der gesetzlichen Erbfolge
- Bei der Erbaufteilung werden zunächst die engsten Verwandten berücksichtigt: Erst die eigenen Kinder, dann Enkel, Eltern und Geschwister
- Ehepartner beerben einander und erhalten bei der Aufteilung des Erbes in der Regel die Hälfte neben den leiblichen Kindern
- Die Familie des überlebenden Partners wird bei der Erbaufteilung nicht berücksichtigt
- Weit entfernte Verwandte erben nach deutschem Erbrecht nur, wenn die verstorbene Person keine eigenen Kinder oder Enkel hinterlässt und auch Eltern und Geschwister bereits verstorben sind
Das Erbe einer verstorbenen Person umfasst den kompletten Nachlass, also Vermögen, Grundstücke, Immobilien und persönlichen Hausrat. Beispielsweise können auch Tiere und Waffen vererbt werden. Gemäß des deutschen Erbrechts gehören aber auch Verbindlichkeiten, wie beispielsweise Schulden, zum Nachlass des Verstorbenen. Auch der digitale Nachlass kann vererbt werden.
Achtung: Hinterbliebene erhalten vor Verteilung des Erbes keine Auskunft über die Höhe oder Art des Nachlasses.
Erblasser und Erbnehmer: Wer kann die Rechtsnachfolge als Erbe antreten?
Erbfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Rechtsnachfolger des Erblassers zu werden. Tiere, Objekte und fiktive Personen besitzen diese Fähigkeit nicht und können daher bei der Aufteilung des Erbes nicht berücksichtigt werden. Erbfähig sind laut deutschem Erbrecht natürliche oder juristische Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Natürliche Personen, die am Leben sind
- Ungeborene Kinder, die lebend geboren werden
- Juristische Personen (z. B. Firmen), die zum Zeitpunkt des Todes wirksam gegründet und nicht aufgelöst sind
Allerdings muss zwischen der Erbfähigkeit und der Fähigkeit, Vermächtnisnehmer zu werden, differenziert werden.
Erbaufteilung: Was ist der Unterschied zwischen Erb- und Vermächtnisnehmer?
Im Erbrecht wird zwischen Erbnehmer und Vermächtnisnehmer unterschieden. Als Erben werden Hinterbliebene bezeichnet, denen Teile oder das komplette Vermögen eines Verstorbenen zugesprochen werden. Als Vermächtnisnehmer gelten Personen, die lediglich Vermögensgegenstände vom Erblasser erhalten, also ein Vermächtnis. Die Rechte und Pflichten eines Erbnehmers gelten nicht für den Vermächtnisnehmer.
Bei der Erbaufteilung sollte klar zwischen Erbnehmer und Vermächtnisnehmer unterschieden werden. Häufig werden im Testament einzelnen Personen bestimmte Gegenstände zugesprochen. Dabei ist nicht immer klar, wie der verbleibenden Nachlass aufgeteilt werden soll. Hierfür sollte eine klare Erbfolge festgelegt werden.
Das Erbe einer verstorbenen Person umfasst den kompletten Nachlass, also Vermögen, Grundstücke, Immobilien und persönlichen Hausrat. Beispielsweise können auch Tiere und Waffen vererbt werden. Gemäß des deutschen Erbrechts gehören aber auch Verbindlichkeiten, wie beispielsweise Schulden, zum Nachlass des Verstorbenen. Auch der digitale Nachlass kann vererbt werden.
Achtung: Hinterbliebene erhalten vor Verteilung des Erbes keine Auskunft über die Höhe oder Art des Nachlasses.
Erblasser und Erbnehmer: Wer kann die Rechtsnachfolge als Erbe antreten?
Erbfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Rechtsnachfolger des Erblassers zu werden. Tiere, Objekte und fiktive Personen besitzen diese Fähigkeit nicht und können daher bei der Aufteilung des Erbes nicht berücksichtigt werden. Erbfähig sind laut deutschem Erbrecht natürliche oder juristische Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Natürliche Personen, die am Leben sind
- Ungeborene Kinder, die lebend geboren werden
- Juristische Personen (z. B. Firmen), die zum Zeitpunkt des Todes wirksam gegründet und nicht aufgelöst sind
Allerdings muss zwischen der Erbfähigkeit und der Fähigkeit, Vermächtnisnehmer zu werden, differenziert werden.
Erbaufteilung: Was ist der Unterschied zwischen Erb- und Vermächtnisnehmer?
Im Erbrecht wird zwischen Erbnehmer und Vermächtnisnehmer unterschieden. Als Erben werden Hinterbliebene bezeichnet, denen Teile oder das komplette Vermögen eines Verstorbenen zugesprochen werden. Als Vermächtnisnehmer gelten Personen, die lediglich Vermögensgegenstände vom Erblasser erhalten, also ein Vermächtnis. Die Rechte und Pflichten eines Erbnehmers gelten nicht für den Vermächtnisnehmer.
Bei der Erbaufteilung sollte klar zwischen Erbnehmer und Vermächtnisnehmer unterschieden werden. Häufig werden im Testament einzelnen Personen bestimmte Gegenstände zugesprochen. Dabei ist nicht immer klar, wie der verbleibenden Nachlass aufgeteilt werden soll. Hierfür sollte eine klare Erbfolge festgelegt werden.
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Wie wird das Erbe unter den Erben aufgeteilt?
Nachlassaufteilung ohne Testament
Hat die verstorbene Person kein Testament mit einer individuellen Erbfolge aufgesetzt, greift nach dem Erbrecht die gesetzlich festgelegte Erbfolge. In absteigender Reihenfolge erfolgt die Erbaufteilung unter folgenden Personengruppen:
1. Ordnung: Dies sind direkte Abkömmlinge des Erblassers. Es sind seine Kinder oder Enkel unabhängig davon ob es eheliche Kinder sind oder nicht. Gleiches gilt auch für adoptierte Kinder, nicht aber für Stief- oder Ziehkinder.
2. Ordnung: Dies sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Es handelt sich also um die Geschwister, Nichten und Neffen oder sogar Großnichten und Großneffen des Erblassers.
3. Ordnung: Dies sind die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Es handelt sich also um die Großeltern, Onkel, Tante, Cousin und Cousine etc.
4. Ordnung: Dies entspricht den Urgroßeltern sowie deren Abkömmlingen. Dazu zählen Großonkel und -tante etc.
5. Ordnung: Dies entspricht entfernten Verwandten, die von entfernteren Voreltern des Erblassers abstammen.
Wenn das Erbe unter mehreren Personen aufgeteilt werden muss, bilden diese eine Erbengemeinschaft.
Erbe aufteilen in der Erbengemeinschaft
Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft, unter der die Erbschaft aufgeteilt wird. Die Höhe der Erbanteile wird bei der Erbfolge nach deutschem Erbrecht gleichermaßen hierarchisch auf die Erben aufgeteilt. Sofern keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, geht das Erbe auf erbberechtigte Personen der nächsten bis hin zur letzten Ordnung über. Das Erbe wird auf jeder Ebene zu gleichen Teilen aufgeteilt. Es erbt immer die höchste Ordnung.
Das Nachlassgericht ist im Erbfall dafür zuständig, die Erben gemäß der gesetzlichen Erbfolge ausfindig zu machen. Sofern der oder die Erben das Erbe annehmen, wird ein Erbschein ausgestellt. Dieser weist den Erben als Rechtsnachfolger des Verstorbenen aus.
Beispiel: Die Eltern des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Sind diese bereits verstorben, wird das Erbe zu gleichen Teilen auf die Geschwister übertragen. Sofern die Geschwister bereits verstorben sind, erben deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen und so weiter.
Nachlassaufteilung mit Testament
Sofern die verstorbene Person zu Lebzeiten eine individuelle Erbfolge in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt hat, wird entsprechend dieser Reihenfolge auch der Nachlass aufgeteilt. Als Erben können beispielsweise Verwandte, Freunde, Bekannte oder aber auch Einrichtungen, wie zum Beispiel Stiftungen oder Vereine, benannt werden. Ein Testamentsvollstrecker kann bei bei der Aufteilung des Erbes unterstützen.
Nachlassaufteilung im Erbvertrag
In einem Erbvertrag können ebenfalls Regelungen zur Erbaufteilung getroffen werden. Ein Erbvertrag steht über der gesetzlichen Erbfolge und regelt das Erbrecht auf vertraglicher Basis. Ein Erbvertrag muss dabei immer in Anwesenheit beider Vertragsparteien von einem Notar geschlossen werden.
Ein Erbvertrag unterscheidet sich auch deshalb von einem Testament, da Begünstigte nach deutschem Erbrecht eine gesicherte Position in Form einer Anwartschaft innehaben. Dies bedeutet, dass Änderungen am Erbvertrag und der Erbaufteilung lediglich mit der Zustimmung aller Vertragsparteien vorgenommen werden können.
Das Erbe für Ehegatten
Der Ehepartner einer verstorbenen Person zählt laut Erbrecht nicht zu den Verwandten des Erblassers. Ehepartner sind jedoch durch das Erbrecht für Ehegatten erbberechtigt: Zunächst erbt der verbliebene Ehegatte den ehelichen Hausrat sowie die Hochzeitsgeschenke. Sofern Erben erster Ordnung vorhanden sind, erhält der Ehegatte ein Viertel des Erbes. Haben nur Verwandte der zweiten Ordnung Anspruch auf einen Erbteil, so erhält der Ehegatte die Hälfte des Erbes. Sofern keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden sind, erbt der Ehepartner den gesamten Nachlass. Wollen Ehegatten diese Regelungen des Erbrechts umgehen, können sie ein Berliner Testament aufsetzen.
Der Pflichtteil im Erbrecht
Um Ehe- oder Lebenspartner sowie die engsten Verwandten nicht ganz bei der Aufteilung des Erbes ausschließen zu können, sieht das deutsche Erbrecht einen Pflichtteil vor. Pflichtteilsberechtige Personen haben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Dieser Pflichtteilsanspruch kann trotz Testament geltend gemacht werden. Pflichtteilsberechtigt sind folgende Personengruppen:
- der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner
- Kinder
- Enkel
- Eltern
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Besonderheiten bei der Erbaufteilung im Erbrecht
Wie wird das Erbe aufgeteilt, wenn keine Erben vorhanden sind?
Sofern keine Erben vorhanden sind, geht der Nachlass der verstorbenen Person an den Staat über. Der Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen und tritt als Erbe die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an. Bei offenen Schulden der verstorbenen Person haftet der Staat in Höhe des Nachlasses gegenüber Gläubigern.
Wie wird das Erbe aufgeteilt, wenn Erben erbunwürdig geworden sind?
Ausgeschlossen von der gesetzlichen Erbfolge sind laut Erbrecht Personen, die erbunwürdig geworden sind. Als erbunwürdig gelten Hinterbliebene, die den Erblasser vorsätzlich getötet oder einen Tötungsversuch begangen haben. Drohungen und Täuschungen gegenüber dem Verstorbenen zur Erstellung oder Aufhebung einer Verfügung haben ebenfalls einen Ausschluss von der Erbfolge zur Folge. Erbunwürdig sind darüber hinaus Personen, die eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen ge- oder verfälscht haben. Sie werden bei der Verteilung des Erbes nicht berücksichtigt.
Liegen Gründe vor, die den Erben als unwürdig erscheinen lassen, muss dieser allerdings nicht zwingend von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Verzeiht ihm der Erblasser, kann er die betreffende Person dennoch bei der Verteilung der Erbschaft berücksichtigen.
Wie wird das Erbe aufgeteilt, wenn ein Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat?
Angehörige, die als Erben bedacht wurden, sind dazu berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen. In diesem Falle verzichten Hinterbliebene auf ihren Erbanspruch und treten auch nicht die Rechtsnachfolge als Erben an. Das Erbe kann nach deutschem Erbrecht bereits zu Lebzeiten des Erblassers in Form eines Vertrages ausgeschlagen werden.
Die Ausschlagung des Erbes muss gegenüber einem Notariat oder dem Nachlassgericht innerhalb von 6 Wochen von offizieller Stelle beglaubigt werden. Sofern sich der Erbe im Ausland befindet oder der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte, beträgt die Frist 6 Monate. Für die Ausschlagung fallen Gebühren an, die anteilig aus dem Gesamtwert des Nachlasses errechnet werden. Sofern das Erbe angetreten wird oder die erbrechtliche Frist zur Ausschlagung versäumt wird, geht das Erbe automatisch an den Erbnehmer über.
Expertin für Erbe: Maria Anwari
Unsere Erbrechtsexpertin Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. ist bereits seit vielen Jahren auf das Erbrecht sowie die Vermögensnachfolge spezialisiert und hat die Zusatzqualifikation Master of Laws im Bereich „Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Vermögen“. Ihre Mandanten berät Maria Anwari in den Bereichen Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie private Vorsorge bundesweit. In Frankfurt am Main ist sie in Kooperation mit der Kanzlei Dr. Köhler und Partner tätig.
Erbrechtsexpertin Maria Anwari
Unsere Erbrechtsexpertin Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. ist bereits seit vielen Jahren auf das Erbrecht sowie die Vermögensnachfolge spezialisiert und hat die Zusatzqualifikation Master of Laws im Bereich „Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Vermögen“. Ihre Mandantinnen und Mandanten berät Maria Anwari in den Bereichen Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie private Vorsorge in ihrer Kanzlei in Frankfurt am Main und auch bundesweit.
Erbaufteilung - häufig gestellte Fragen
Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Die Erbaufteilung erfolgt ab diesem Zeitpunkt nach der Erbreihenfolge, welche gesetzlich, per Testament oder per Erbvertrag festgelegt wurde.
Zunächst wird das Erbe zwischen dem Ehegatten und den Kindern aufgeteilt. Ist der Erblasser unverheiratet und hat keine Kinder, wird die Erbschaft zwischen seinen Eltern verteilt. Unverheiratete Partner erben nicht.
Das Erbe wird zu gleichen Teilen aufgeteilt, wenn alle erbberechtigten Personen denselben Erbteil erhalten. Hatte die verstorbene Person beispielsweise zwei Kinder, die zu „gleichen Teilen“ erben, erhält jedes Kind die Hälfte vom Nachlass.
Die Erbengemeinschaft muss die Erbschaft gemeinsam verteilen. Bis zur sogenannten Erbauseinandersetzung, müssen alle Miterben gemeinsam das Nachlassvermögen verwalten. Eine Erbauseinandersetzung kann außerdem von jedem Miterben durch eine Teilungsklage eingeklagt werden.
Können sich die Erben nicht einigen, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll, kann jeder Miterbe eine Teilungsklage beim Nachlassgericht einreichen. Dieser muss ein Teilungsplan beiliegen.