Sterbehilfe in Deutschland
Wie funktioniert Sterbehilfe und was ist erlaubt?
Aktualisiert am 21. August 2023
Lesezeit: 6 Minuten
Sterbehilfe in Deutschland
Im Jahr 2015 wurde der Paragraf 217 des Strafgesetzbuches in Deutschland eingeführt. Das "Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" (auch "Sterbehilfe-Verbotsgesetz") wurde vor Allem erlassen, um zu verhindern, dass Sterbehilfe-Vereine ihren Tätigkeitsbereich ausbauen und damit den begleiteten Suizid zum Regelangebot für ältere oder kranke Menschen machen. Aufgrund dieses Paragrafen war die Beihilfe zur Selbsttötung in Deutschland strafbar und bisher nicht möglich.
Das Gesetz stellt die geschäftsmäßige Hilfe zum Durchführen oder Planen einer Selbsttötung unter Strafe. Der Täterkreis ist dabei nicht eingeschränkt, das Gesetz betrifft also auch zum Beispiel Ärztinnen oder Krankenpfleger. Der Gesetzgeber sieht dabei vor, dass die Hilfe zum Suizid mit der "Absicht der Wiederholung" erfolgen muss. In anderen Worten, dass diese Hilfe "den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit darstellt" (BT-Drucksache 18/5373, S. 17). Das Strafmaß beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre beziehungsweise eine Geldstrafe.
Der Paragraf 217 StGB wurde Ende 2019 vom Bundesverfassungsgericht überprüft und im Entschluss für verfassungswidrig erklärt – er ist damit "nichtig". Das Sterbehilfe-Verbotsgesetz ist "nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit (dem Grundgesetz) unvereinbar".
Zugrunde liegt dieser Entscheidung, dass das im Grundgesetz verankerter allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck der persönlichen Selbstbestimmung ein Recht "auf selbstbestimmtes Sterben" beinhaltet. Dies bedeutet, dass mit Verkündigung des Urteils vom 26. Februar 2020 die Sterbehilfe auch in Deutschland – theoretisch – wieder möglich ist. Bisher war eine Inanspruchnahme von Sterbehilfe nur über mehr oder minder komplizierte Umwege über das Ausland möglich.
Sterbehilfe in Europa
Die europäischen Einzelstaaten haben je eigene Bestimmungen und Rechtsprechungen zum Thema assistierter Suizid. In den Niederlanden etwa ist die Beihilfe zwar grundsätzlich verboten, nicht jedoch, wenn Sie von einem Arzt unter sehr spezifischen Voraussetzungen erfolgt. Anders dagegen in Österreich, wo die Beihilfe grundsätzlich verboten ist.
In der Schweiz besteht kein Verbot der Hilfe zur Selbsttötung, insofern sie nicht aus "egoistischen Gründen" erfolgt. Eine Übersicht über die Bestimmungen bietet unter anderem die freie Online-Enzyklopädie Wikipedia.
Sterbehilfe-Vereine und Hilfsgruppen
Die zwei wohl bekanntesten Sterbehilfe-Vereine sind die beiden schweizerischen Vereine:
- EXIT – Selbstbestimmung im Leben und im Sterben
- DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben.
Letzterer hat ebenfalls einen deutschen Schwester-Verein: DIGNITAS-Deutschland e.V. Dieser beschäftigte sich bisher insbesondere mit der Umsetzbarkeit und Einklagbarkeit der Patientenverfügung. Dazu erfolgte im September 2009 eine gesetzliche Regelung zur Verbindlichkeit.
Sterbehilfe in Deutschland
Im Jahr 2015 wurde der Paragraf 217 des Strafgesetzbuches in Deutschland eingeführt. Das "Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" (auch "Sterbehilfe-Verbotsgesetz") wurde vor Allem erlassen, um zu verhindern, dass Sterbehilfe-Vereine ihren Tätigkeitsbereich ausbauen und damit den begleiteten Suizid zum Regelangebot für ältere oder kranke Menschen machen. Aufgrund dieses Paragrafen war die Beihilfe zur Selbsttötung in Deutschland strafbar und bisher nicht möglich.
Das Gesetz stellt die geschäftsmäßige Hilfe zum Durchführen oder Planen einer Selbsttötung unter Strafe. Der Täterkreis ist dabei nicht eingeschränkt, das Gesetz betrifft also auch zum Beispiel Ärztinnen oder Krankenpfleger. Der Gesetzgeber sieht dabei vor, dass die Hilfe zum Suizid mit der "Absicht der Wiederholung" erfolgen muss. In anderen Worten, dass diese Hilfe "den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit darstellt" (BT-Drucksache 18/5373, S. 17). Das Strafmaß beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre beziehungsweise eine Geldstrafe.
Der Paragraf 217 StGB wurde Ende 2019 vom Bundesverfassungsgericht überprüft und im Entschluss für verfassungswidrig erklärt – er ist damit "nichtig". Das Sterbehilfe-Verbotsgesetz ist "nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit (dem Grundgesetz) unvereinbar".
Zugrunde liegt dieser Entscheidung, dass das im Grundgesetz verankerter allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck der persönlichen Selbstbestimmung ein Recht "auf selbstbestimmtes Sterben" beinhaltet. Dies bedeutet, dass mit Verkündigung des Urteils vom 26. Februar 2020 die Sterbehilfe auch in Deutschland – theoretisch – wieder möglich ist. Bisher war eine Inanspruchnahme von Sterbehilfe nur über mehr oder minder komplizierte Umwege über das Ausland möglich.
Sterbehilfe in Europa
Die europäischen Einzelstaaten haben je eigene Bestimmungen und Rechtsprechungen zum Thema assistierter Suizid. In den Niederlanden etwa ist die Beihilfe zwar grundsätzlich verboten, nicht jedoch, wenn Sie von einem Arzt unter sehr spezifischen Voraussetzungen erfolgt. Anders dagegen in Österreich, wo die Beihilfe grundsätzlich verboten ist.
In der Schweiz besteht kein Verbot der Hilfe zur Selbsttötung, insofern sie nicht aus "egoistischen Gründen" erfolgt. Eine Übersicht über die Bestimmungen bietet unter anderem die freie Online-Enzyklopädie Wikipedia.
Sterbehilfe-Vereine und Hilfsgruppen
Die zwei wohl bekanntesten Sterbehilfe-Vereine sind die beiden schweizerischen Vereine:
- EXIT – Selbstbestimmung im Leben und im Sterben
- DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben.
Letzterer hat ebenfalls einen deutschen Schwester-Verein: DIGNITAS-Deutschland e.V. Dieser beschäftigte sich bisher insbesondere mit der Umsetzbarkeit und Einklagbarkeit der Patientenverfügung. Dazu erfolgte im September 2009 eine gesetzliche Regelung zur Verbindlichkeit.
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Ablauf der Sterbehilfe
Da die Voraussetzungen in den Einzelstaaten unterschiedlich sind, unterscheiden sich auch die Vorgehensweisen, wenn Sterbehilfe in Anspruch genommen werden soll. Exemplarisch haben wir mit jemandem gesprochen, der ein Elternteil zur Sterbehilfe begleitet hat. Die Sterbehilfe wurde in der Schweiz in Anspruch genommen und lief im Detail sehr komplex ab. Die grundlegenden Schritte waren jedoch
- Es wurde bereits im Vorfeld dem Verein Dignitas beigetreten
- Der ausdrückliche Wunsch, Sterbehilfe in Anspruch nehmen zu wollen sowie einige weitere Details wurden über eine Patientenverfügung definiert und notariell festgehalten, ein Testament wurde erstellt
- Als eine schwerwiegende Krankheit diagnostiziert wurde, wurden mehrere Beratungsgespräche mit Familienangehörigen und Ärzten geführt
- Aufgrund des Krankheitsverlaufs wurde irgendwann die Entscheidung getroffen, dass „die Zeit gekommen sei“
- Es wurde, nach vollständiger Planung, eine Einbürgerung in die Schweiz vorgenommen.
- Gemeinsam mit Sohn und Schwiegertochter wurde die Reise in die Schweiz unternommen
- Am Tag nach der Ankunft wurde der eigentliche Prozess der Sterbehilfe durchgeführt
- Anschließend konnte, wie in anderen Todesfällen auch, die Bestattung durchgeführt werden.
Für eine Überführung nach Deutschland erfolgt die Kremation in der Schweiz, vor der Rückführung der Totenasche erfolgt eine Wiedereinbürgerung nach Deutschland.
Der Tag der Sterbehilfe
Am Tag der Sterbehilfe begibt sich der Inanspruchnehmer zum Ort der Sterbehilfe, welcher bereits vorbereitet ist. Dort wird ein letzteres Beratungsgespräch mit Vertretern des Vereins geführt, bei welchem auch ein Notar sowie ein Arzt anwesend sind.
Die etwaigen anwesenden Angehörigen werden nach diesem Gespräch gebeten, den Raum zu verlassen, damit der Arzt alles für den eigentlichen Prozess vorbereiten kann. Anschließend dürfen die Angehörigen den Raum wieder betreten.
Ist alles vorbereitet ist, können letzte Worte gesprochen und Abschied genommen werden. Der assistierte Suizid wird anschließend nur und ausschließlich durch denjenigen initiiert, der die Sterbehilfe in Anspruch nimmt. Die Verwandten oder Freunde dürfen jedoch anwesend sein.
Es folgt eine kurze polizeiliche Untersuchung, in der zu Protokoll gegeben wird, dass es sich um eine Selbsttötung handelt.
Ein Erfahrungsbericht
"Mein Vater hat meine Mutter durch ein schweres Krebsleiden bis zum Ende begleitet. Als er selbst ebenfalls diagnostiziert wurde, war ihm klar, dass er diesen Weg nicht auch gehen wollte, daher hat er sich für die Sterbehilfe entschieden."
(...)
"Das schlimmste daran war die Fahrt in die Schweiz… zu wissen das man nun mit Ihm zum Sterben fährt, das wäre deutlich schöner gewesen, wenn man es vor Ort in Deutschland durchführen könnte. Vor Ort dann, als alle Vorbereitungen abgeschlossen waren, schaute er uns an und sagte ‚So, es ist alles gesagt, ich möchte jetzt sterben‘. Dann hat er den Knopf gedrückt und war innerhalb von Sekunden tot. Für Ihn war es das Richtige, und für uns war es zu akzeptieren, da es seinen Wünschen entsprach – wir hatten lange Zeit, uns gemeinsam darauf vorzubereiten, aber die stundenlange Fahrt in die Schweiz war bedrückend"
(T. B.)